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   BGH, 21.01.1965 - II ZR 49/63   

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https://dejure.org/1965,2152
BGH, 21.01.1965 - II ZR 49/63 (https://dejure.org/1965,2152)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1965 - II ZR 49/63 (https://dejure.org/1965,2152)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1965 - II ZR 49/63 (https://dejure.org/1965,2152)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 456
  • VersR 1965, 351
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus BGH, 21.01.1965 - II ZR 49/63
    Durch die Vergütung in Geld wird der Gläubiger entsprechend der Regelung in § 249 S. 1 BGB zwar nicht tatsächlich, aber wirtschaftlich in den Zustand versetzt, in dem er sich vor der Beschädigung seiner Sache befand (RGZ 126, 401, 403; BGHZ 30, 29, 31 ff) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58]; ob er das vom Schuldner gezahlte Geld zur Beseitigung des Sachschadens verwendet oder nicht, ist ausschließlich seine Angelegenheit.

    Bei der Schadensermittlung kommt es jedoch regelmäßig nicht darauf an, welchen Verkehrswert die beschädigte Sache hatte, sondern welchen Wert sie in den Händen des Geschädigten besaß (vgl. RGZ 171, 292, 294; BGHZ 30, 29, 34) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58].

    Das Reichsgericht (HRR 1933 Nr. 1405; JW 1937 S. 3223, 3224) hat die Auffassung vertreten, die in § 249 S. 2 BGB getroffene Regelung lasse die Natur des Anspruchs als eines Herstellungsanspruchs unberührt und gebe ihm lediglich eine andere Form (vgl. hierzu auch RGZ 71, 212, 214, BGHZ 30, 29, 30) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58].

  • RG, 07.06.1909 - I 329/08

    Art und Umfang des Schadensersatzes beim Zusammenstoße von Schiffen, insbesondere

    Auszug aus BGH, 21.01.1965 - II ZR 49/63
    Dieser Schaden würde nicht nur in dem gegenständlichen Minderwert liegen, den das Schiff durch den Unfall erlitten hat, sondern auch in dem Verlust, der, Gebrauchsvorteile, die das Schiff ohne den Unfall noch einige Jahre der Klägerin gewährt hätte (RGZ 71, 212, 216; 171, 292, 294).

    Das Reichsgericht (HRR 1933 Nr. 1405; JW 1937 S. 3223, 3224) hat die Auffassung vertreten, die in § 249 S. 2 BGB getroffene Regelung lasse die Natur des Anspruchs als eines Herstellungsanspruchs unberührt und gebe ihm lediglich eine andere Form (vgl. hierzu auch RGZ 71, 212, 214, BGHZ 30, 29, 30) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58].

  • RG, 19.08.1943 - III 67/43

    Kann bei Zerstörung einer Sache neben der Erstattung ihres Verkehrswertes Ersatz

    Auszug aus BGH, 21.01.1965 - II ZR 49/63
    Bei der Schadensermittlung kommt es jedoch regelmäßig nicht darauf an, welchen Verkehrswert die beschädigte Sache hatte, sondern welchen Wert sie in den Händen des Geschädigten besaß (vgl. RGZ 171, 292, 294; BGHZ 30, 29, 34) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58].

    Dieser Schaden würde nicht nur in dem gegenständlichen Minderwert liegen, den das Schiff durch den Unfall erlitten hat, sondern auch in dem Verlust, der, Gebrauchsvorteile, die das Schiff ohne den Unfall noch einige Jahre der Klägerin gewährt hätte (RGZ 71, 212, 216; 171, 292, 294).

  • BGH, 17.11.1959 - VI ZR 190/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.01.1965 - II ZR 49/63
    Besteht hiernach allein ein Anspruch des Gläubigers auf den bezeichneten Geldbetrag der taxierten Reparaturkosten, der - abgesehen von den unter IV 2 bezeichneten Fällen - keiner Veränderung in der Zukunft unterworfen ist (insoweit handelt es sich um einen abgeschlossenen, nicht mehr entwicklungsfähigen Schaden, vgl. BGH VersR 1960, 115, 117), so kann dieser Anspruch nicht dadurch berührt werden, daß später die Herstellung, etwa wegen Verkaufs der Sache durch den Gläubiger, unmöglich wird; die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Herstellung spielt weder für den Grund noch für die Höhe des Anspruchs eine Rolle; es würde den in der kontradiktorischen Schadenstaxe zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen, der auf Schaffung klarer Verhältnisse abzielt, widersprechen, wenn wegen der Unmöglichkeit der Herstellung nunmehr eine ganz andere Schadensberechnung, wie sie im Falle des § 251 Abs. 1 BGB vorzunehmen ist, einzutreten hätte.
  • BGH, 27.03.1958 - II ZR 339/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.01.1965 - II ZR 49/63
    Die Schadensersatzklage der Klägerin ist in dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden; das Grundurteil ist rechtskräftig (Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1958 II ZR 339/56).
  • RG, 20.12.1929 - III 83/29

    Steht einer auf Grund des § 249 Satz 2 BGB. erhobenen Klage auf Geldentschädigung

    Auszug aus BGH, 21.01.1965 - II ZR 49/63
    Durch die Vergütung in Geld wird der Gläubiger entsprechend der Regelung in § 249 S. 1 BGB zwar nicht tatsächlich, aber wirtschaftlich in den Zustand versetzt, in dem er sich vor der Beschädigung seiner Sache befand (RGZ 126, 401, 403; BGHZ 30, 29, 31 ff) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58]; ob er das vom Schuldner gezahlte Geld zur Beseitigung des Sachschadens verwendet oder nicht, ist ausschließlich seine Angelegenheit.
  • BGH, 02.10.1981 - V ZR 147/80

    Aushubarbeiten für Tiefgarage - §§ 823 Abs. 2, 909, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB,

    aa) Der Zahlungsanspruch nach § 249 S. 2 BGB ist nur eine besondere Form des Herstellungsanspruchs gem. § 249 S. 1 BGB (RGZ 71, 212 (214); 126, 401 (403); BGHZ 5, 105 (109) = NJW 1952, 619; BGHZ 30, 29 (30) = NJW 1959, 1078 und daher nach der Konzeption des Gesetzes von der Möglichkeit einer Wiederherstellung der beschädigten Sache abhängig (RG, HRR 1933 Nr. 1405; JW 1937, 3223 (3224); für den Regelfall wohl ebenso BGH, LM § 251 BGB Nr. 11 = MDR 1965, 456 - im entscheidenden Punkt dort nicht abgedruckt; Bötticher, VersR 1966, 305 f.; Staudinger-Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdnrn. 214, 219 ff. m. w. Nachw.; Schiemann, Argumente und Prinzipien bei der Fortbildung des SchadensR, S. 205 ff., 214 f.; RGRK, 12. Aufl., § 249 Rdnr. 14).
  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08

    Anspruch eines bei einer Havarie geschädigten Schiffseigners auf Ersatz des durch

    Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass im Bereich der Binnenschifffahrt der konkrete Nutzungsausfallschaden danach berechnet werden kann, welchen Ausfall der Eigner eines Schiffes bei der erzwungenen Außerbetriebsetzung eines Schiffes gleicher Art und Größe zur Unfallzeit normalerweise erleidet (vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Januar 1965 - II ZR 49/63 - VersR 1965, 351, 353 f.; vom 8. Februar 1965 - II ZR 161/63 - VersR 1965, 373, 374).
  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 199/81

    Entferntere Mangelfolgeschäden

    Sie entsprechen dem Durchschnittssatz, der nach gewöhnlicher Erwartung mit einem Schiff bestimmter Größe täglich vereinnahmt wird (BGH Urteile vom 21. Januar 1965 - II ZR 49/63 = VersR 1965, 351, 353 f und vom 8. Februar 1965 - II ZR 161/63 = VersR 1965, 373, 374).

    Vielmehr obliegt dem Schädiger der Gegenbeweis, daß ein Einnahmeausfall in Höhe der Liegegelder ausnahmsweise nicht entstanden ist (BGH VersR 1965, 351, 353).

  • OLG Karlsruhe, 21.10.2005 - 22 U 8/05

    Schadensersatz: Haftung nach einer Schiffskollision; unter Vorbehalt aufgenommene

    Durch diese Taxierung wird die Einwendung des Schädigers nicht ausgeschlossen, es sei überhaupt kein Schaden entstanden oder der Schaden sei aus Rechtsgründen anders zu ermitteln (BGH MDR 1965, 456).
  • BGH, 08.02.1965 - II ZR 161/63

    Schadensersatz aus einem Schiffsunfall - Ersatz der Reparaturkosten und des

    Mit den hierbei auftauchenden Rechtsfragen hat sich der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Januar 1965 - II ZR 49/63 - auseinandergesetzt.
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 14.11.2023 - 531 Z - 3/23
    aa) Richtig ist, dass unter Berücksichtigung eines entsprechenden Schifffahrtsbrauchs kontradiktorische Schadenstaxen dahingehend auszulegen sind, dass durch die Taxe die Höhe der Reparaturkosten und die Dauer der Reparatur nach dem für die Taxierung maßgebenden Zeitpunkt endgültig festgelegt werden, soweit kein Vorbehalt gemacht ist (vgl. BGH, VersR 1965, 351; siehe auch Berufungskammer, Urteil vom 25. April 1997 - 335 Z - 3/97, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank iwt-law.eu (www.uni-mannheim.de/transportrecht/datenbanken/).
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